Satzung des aktionkinderschutz e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein „aktionkinderschutz“ mit Sitz in Karlsruhe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (§52 Abs.2 AO) Er führt nach der Eintragung im Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks-, Berufsbildung und Jugendhilfe, sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1 . alle Maßnahmen zum Schutz von Kindern
2. das Fördern der Herausgabe von Pädagogischen Lehrbüchern zum Zwecke des Kinderschutzes insbesondere Präventionsbücher gegen den sexuellen Missbrauch an Kindern.
3. fördern und entwickeln von Projekten gegen Drogen- und Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen.
4. fördern und entwickeln von Projekten gegen Kinderarmut.
5. finanzielle Unterstützung jegliche Art von Kindernot weltweit, und alle Projekte zum Wohl der Kinder.
6. finanzielle Unterstützung von Familien in Not direkt oder indirekt zum Wohle der Kinder
7. Weiterleitung von Mitteln an andere Organisationen zum Wohl der Kinder gern. § 58 Nr. 1 und 2. AO
8. Förderung von Reha- und Sportprojekten.
9. Finanzielle Unterstützung von Behandlungs- und Heilmaßnahmen

§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Ausnahme ist der Ersatz von Aufwendungen, die sie für den Verein und dessen Zwecke getätigt haben.

Die Vereins und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands.

§ 4 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zur Finanzierung und zur sonstigen Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben sammelt der Verein Spenden und Sponsorenbeiträge soweit dies die Aufgaben des Vereins im Sinne von § 55 AO nicht gefährdet.

§ 5 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Reha Sport und Gesundheitssport RMK e.V. mit dem Sitz in 71522 Backnang, Seehofweg 78/1 zu.

Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können als ordentliche Mitglieder oder als Fördermitglieder natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung anerkennen und bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Es besteht kein Aufnahmeanspruch.
Der Widerspruch der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
Sie erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

§ 7 Austritt von Mitgliedern

1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen.
3. Ein ausgetretenes Mitglied hat keine Teilhabe am Vereinsvermögen.

§ 8 Ausschluss von Mitgliedern

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Ausschluss, wenn das betreffende Mitglied vorsätzlich den Interessen des Vereins zu wieder handelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit.
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam und ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich durch den Vorstand mitzuteilen.
3. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied trotz 3maliger schriftlicher Erinnerung und nach schriftlicher Ankündigung des Ausschlusses, den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt. Der Ausschluss hebt die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge nicht auf und gewährt keinerlei Ansprüche auf Rückgabe gezahlter Beiträge oder auf das Vereinsvermögen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung ein Rederecht zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
2. Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten, die spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen müssen.
3. Die Mitglieder sind an die Satzung sowie die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse gebunden. Sie sind verpflichtet, den Verein bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.
4. Die Mitglieder sind gehalten, jede Änderung der Wohnung oder des Sitzes dem Vorstand anzuzeigen. Jedes Mitglied hat einen Beitrag gemäß § 10 der Satzung zu zahlen.

§ 10 Mitgliedsbeiträge, Finanzierung

1 . Die aus den Aufgaben des Vereins erwachsenden Aufwendungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Bußgeld – Zuweisungen von Gerichten gedeckt.
2. Die Erhebung und die Höhe der Mitgliederbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, über die die Mitgliederversammlung nach Vorschlag durch den Vorstand beschließt.
3. Der Verein kann vorhandene Gelder bis zur endgültigen satzungsmäßigen Verwendung zinsbringend anlegen und/ oder ausreichen (im Rahmen des§ 58 Nr. 6 AO).
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Organe

Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens 1mal im Jahr statt.
Auf schriftlichen Antrag von mind. 1/10 der ordentlichen Mitglieder oder durch den Vorstandsbeschluss ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung von Tagungsort und –zeit sowie Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen gemäß Poststempel.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder ein Stellvertreter
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Die Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen.
5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– Die Feststellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes des abgelaufenen Geschäftsjahres des eingetragenen Vereins
– Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes Die Beschlussfassung über Anträge gem. § 7 Abs. 2 der Satzung
– Ausschluss von Mitgliedern
– Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Zweckänderungen
– Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
– Die Beschlussfassung über das Protokoll der vorherigen Mitgliederversammlung

§ 13 Beschluss durch die Mitgliederversammlung

1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Vorschläge zur Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung enthalten sein.
4. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 2/3 aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf der ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist vorher die schriftliche Bestätigung des Finanzamtes einzuholen, dass die Zweckänderung keine Auswirkung
auf die Gemeinnützigkeit hat.
6. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Wenn ein Mitglied dies beantragt, hat die Abstimmung geheim durch Stimmzettel zu erfolgen.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollanten unterschrieben wird.
Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens 1 Monat nach der Mitgliederversammlung zuzusenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand erhoben wird.
Falls der Widerspruch nicht vom Vorstand gelöst werden kann, ist das Protokoll der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

§14 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, vertreten den Verein jeweils alleine.
3. Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Vergütung bezahlt werden, über die Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder oder Mitarbeiter der dem Verein angehörenden juristischen Personen sein.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
4. Dem Vorstand und seinem Stellvertreter obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Leitung des Vereins und Festlegung von Maßnahmen, die zur Erfüllung der Vereinszwecke gemäß § 2 dieser Satzung notwendig sind.
• Aufnahme von Mitgliedern
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Erstellung des Rechnungsabschlusses (Jahresbericht) sowie Abgabe des Tätigkeitsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr und Aufstellung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr und dessen Vorlage an die Mitgliederversammlung
• Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen des Vereins
5. Die Tätigkeit des Vorstandes wird nicht vergütet, der Vorstand hat jedoch Anspruch auf angemessenen Aufwendungsersatz.

§ 15 Rechnungsprüfung

1. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Rechnungsprüfer überprüfen die satzungsmäßige Verwendung der Mittel des Vereins.
3. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung und den Finanzbericht von einem Wirtschaftsprüfer auf die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit Gesetz und Satzung prüfen zu lassen.
4. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

§ 16 Haftung

Für Verpflichtungen haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 17 Mitteilungspflicht für das Finanzamt

Dem Finanzamt sind folgende Beschlüsse unverzüglich mitzuteilen:
•Satzungsänderung
•Auflösung des Vereins

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Bei wirksamen Auflösungsbeschluss durch die Mitgliederversammlung geht das gesamte Vermögen des Vereins bei seiner Auflösung, Aufhebung an den gemeinnützigen Verein Reha Sport und Gesundheitssport RMK e.V. mit dem Sitz in 71522 Backnang, Seehofweg 78/1 zur gemeinnützigen Verwendung.
2. Im Falle der Auflösung ist der Vorsitzende des Vorstandes Liquidator des Vereins gem. § 76 BGB.
3. Der Beschluss über die Vermögensverwendung darf erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt zugestimmt hat.

§ 19 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Karlsruhe
Karlsruhe den, 21 .02.2024